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Abmeldung eines Wohnsitzes
Seit dem 01.06.2004 ist die Abmeldung bei Aufgabe eines Wohnsitzes nicht mehr erforderlich, wenn es sich um einen Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland handelt.
In diesem Fall genügt die fristgerechte Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes.
Bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe des Nebenwohnsitzes ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers notwendig (Formular als Download auf dieser Seite). Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Abmeldung der Wohnung eingeräumt.
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Ansprechpartner
Tel.: 05204 997-114
Tel.: 05204 997-112
Tel.: 05204 997-116
Tel.: 05204 997-115
Tel.: 05204 997-113
Unterlagen
- Personalausweis
- bei postalischer Abmeldung eine Kopie des Personalausweises
- Wohnungsgeberbescheinigung
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Seit dem 01.06.2004 ist die Abmeldung bei Aufgabe eines Wohnsitzes nicht mehr erforderlich, wenn es sich um einen Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland handelt.
In diesem Fall genügt die fristgerechte Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes.
Bei einem Wegzug ins Ausland oder der Aufgabe des Nebenwohnsitzes ist eine Bestätigung des Wohnungsgebers notwendig (Formular als Download auf dieser Seite). Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Abmeldung der Wohnung eingeräumt.
- Personalausweis
- bei postalischer Abmeldung eine Kopie des Personalausweises
- Wohnungsgeberbescheinigung
Frau
Lareen
Trojak
114
Frau
Lisa-Franziska
Hessel
112
Frau
Mandy
Dabarca
116
Frau
Lea
Birkenhake
115
Herr
Christian
Tappe
113