Bewachungserlaubnis

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bewachungserlaubnis

Beschreibung

Für die Bewachung von Leben und/oder Eigentum fremder Personen ist gem. § 34 a Bewachungsverordnung eine Bewachungserlaubnis erforderlich.

Hinweis zur Beschäftigung von Mitarbeitern:

Gemäß § 9 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung) darf ein Gewerbetreibender nur zuverlässige Personen beschäftigen, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen.
Vor der Einstellung hat der Gewerbetreibende die Wachpersonen unter Vorlage eines Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) und eines entsprechenden Sachkundenachweises (IHK) dem Ordnungsamt zu melden.
Weiterhin sind dem Ordnungsamt bis zum 31. März jeden Jahres die aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Personen zu melden.

  • Erweitertes Führungszeugnis
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Haftpflichtversicherungsnachweis
    Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis:
    Für Personenschäden: 1.000.000,00 Euro
    Für Sachschäden: 250.000,00 Euro
    Für das Abhandenkommen bewachter Sachen: 15.000,00 Euro
    Für reine Vermögensschäden: 12.500,00 Euro
  • Bescheinigung über die Unterrichtung einer Industrie- und Handeslkammer gem. § 34 a GewO
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und entsprechenden Sicherheiten
  • Sofern der Antragssteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist: Handels- /Vereinsregisterauszug bzw. Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs, sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist

Ordnungs- und Umweltamt

Verwaltungsgebühr: 750,00 Euro

Bitte beachten Sie: Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten. Erst nach Eingang der Gebühr können weitere Informationen im Bezug auf Ihre Zuverlässigkeit wie der Auszug aus dem Schuldnerregister und dem Insolvenzregister, Auskünfte der Wohnortgemeinde und der entsprechenden Kreispolizeibehörde und ggf. der entsprechenden Ausländerbehörde eingeholt werden. Sie kann in bar oder per Lastschrift entrichtet werden.

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson