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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Beschreibung
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Soziale Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommen grundsätzlich für Rentner und Erwerbsunfähige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Frage. Diese Leistungen dienen dazu, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, sollte die nachfragende Person dazu nicht selbst in der Lage sein.
Die SGB XII-Leistungen unterscheiden sich in
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL / 3. Kapitel)
2. Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung (GruSi / 4. Kapitel)
Wer ist leistungsberechtigt nach dem 3. Kapitel?
Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und
- ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können,
- die zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind und dem Arbeitsmarkt nicht für mindestens 3 Std. zur Verfügung stehen können.
Kinder bis zum 18. Lebensjahr können leistungsberechtigt sein.
Anspruchsberechtigte nach dem 4. Kapitel:
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können,
- Personen, die die individuelle Altersgrenze (Renteneintrittsalter - s. Download) erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Beiden Leistungen geht allerdings die Antragstellung voraus, da ohne den entsprechenden Antrag die Leistung nicht gewährt werden kann.
Welche Leistungen beinhalten Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung?
Die Leistungen, die den individuellen Bedarf decken sollen, setzen sich zusammen aus dem Regelbedarf, der gestaffelt nach Alter und jeweiliger Lebenssituation ausgestaltet ist, sowie den tatsächlichen Kosten der Unterkunft (z.B. die Kaltmiete und Nebenkosten) sowie den tatsächlichen Kosten der Heizung.
- Stromkosten werden durch den Regelbedarf bereits abgedeckt.
Wie sieht die Mitwirkung des Leistungsberechtigten aus?
Grundsätzlich muss, vor Inanspruchnahme sozialer Leistungen, eigenes Vermögen und Einkommen bzw., wenn möglich, die eigene Arbeitskraft zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte die geforderten Unterlagen und Nachweise fristgerecht beibringen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Wenn noch weitere Fragen zum Leistungsbezug bestehen?
Sollten Sie über die hier aufgeführten Informationen hinaus noch weitere Informationen benötigen oder sich Fragen dazu ergeben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen für Angelegenheiten rund um Sozialleistungen im Rathaus in Zimmern 105 und 107, vormittags von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr, mit Rat und Tat zur Verfügung.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Generationen, Arbeit, Soziales und Integration
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- Am Pulverbach 25
- 33803 Steinhagen
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- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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