Fischereischein

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Fischereischein

Beschreibung

Die Erteilung eines Fischereischeines richtet sich nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes NRW (FischG). Es werden folgende Arten von Fischreischeinen unterschieden:

  • Jugendfischereischein
  • Jahresfischereischein
  • Fünfjahresfischereischein
  • Sonderfischereischein

Voraussetzung für die Ausstellung des Jugendfischereischeines ist die Vollendung des 10. Lebensjahres, d.h. die Antragstellerin/der Antragsteller muss bereits den 10. Geburtstag gefeiert haben.

Den sogenannten Sonderfischereischein kann erhalten, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen kann.

Die Fischerprüfung ist für Steinhagenerinnen und Steinhagener grundsätzlich beim Kreis Gütersloh als Untere Fischereibehörde abzulegen. Nähere Informationen zur Prüfung gibt es auch auf der Internetseite des Kreises Gütersloh in der Rubrik Ordnung/Jagd- und Fischereiwesen.

Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit wird auf Antrag ein gebührenpflichtiger Ersatz-Fischereischein ausgestellt.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist bei Jugend-, Jahres- und Fünfjahresfischereischeinen höchstens viermal, bei Sonderfischereischeinen höchstens sechsmal möglich. Sofern keine Felder für die Verlängerung mehr frei sind, ist ein neuer Fischereischein auszustellen. In diesem Falle wird ein aktuelles Passbild benötigt.

Für die Ausstellung des Jugend- und des Sonderfischereischeines:

  • Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines (im Download-Bereich dieser Seite)
    schriftliche oder persönliche Beantragung (ggfs. durch den/die Erziehungsberechtigten)
  • gültiges Ausweisdokument
  • aktuelles Passbild

Wird die Ausstellung eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines beantragt, so ist in diesen Fällen zusätzlich das Prüfungszeugnis über die zuvor erfolgreich abgelegte Fischerprüfung vorzulegen.

 

Bürgerberatung
Jugendfischereischein: 8,00€
Sonderfischereischein: 16,00€

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