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Grundstücksanschlusskosten

Beschreibung

Die Grundstücksanschlusskosten werden nach § 10 KAG NW und der gemeindlichen Satzung erhoben.

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung, sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung (Stichleitung von der Hauptleitung in der Straße bis zur Grundstücksgrenze) sind der Gemeinde nach den tatsächlichen Kosten zu erstatten.

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