Hundesteuer

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Hundesteuer

Beschreibung

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden.

Informieren Sie sich bitte auch allgemein zum Thema "Hunde" in unserem Bürgerportal.

Für die Anmeldung sind keine Unterlagen erforderlich.

Bei Abmeldung (Wegzug, Abgabe, Tod des Hundes) ist die Hundesteuermarke zurückzugeben und ein Nachweis über den Wegzug, die Abgabe oder den Tod des Hundes ist erforderlich.

Für die Erteilung einer Hundesteuer-Ersatzmarke ist die alte Hundesteuermarkennummer erforderlich. Diese finden Sie auf Ihrem Hundesteuerbescheid.

Ordnungs- und Umweltamt
Amt für Personal, Organisation und Finanzen

Die Anmeldung eines großen Hundes nach dem Landeshundegesetz kostet 25,00 Euro Gebühr (einmalig).

Die Hundesteuer (wiederkehrend) beträgt in Steinhagen je Hund 60,00 Euro. Die Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes wird mit 600,- Euro besteuert, kann aber ermäßigt werden, wenn der Hund einen Wesenstest erfolgreich absolviert hat.

Bei Verlust kann eine Hundesteuer-Ersatzmarke (3,00 Euro) beantragt werden.

Die Hundesteuer ist eine Steuer, die von der Gemeinde festgesetzt wird. Es kann deshalb sein, dass Sie in anderen Städten und Gemeinden mehr bzw. weniger Steuern zahlen müssen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen