Windelgeld

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Windelgeld

Beschreibung

Die Gemeinde Steinhagen gewährt seit dem 01.01.2009 ein jährliches Windelgeld, um Familien mit Kindern und pflegebedürftige Personen bei der Entsorgung des erhöhten Abfallaufkommens durch Windeln finanziell zu entlasten.

Wer erhält Windelgeld?

  • Kinder bis zum 3. Lebensjahr (Vollendung des 36. Lebensmonats).
  • Personen, die aus Krankheitsgründen regelmäßig gewindelt werden müssen (Inkontinenz).
  • Personen, die einen künstlichen Darmausgang haben (Enterostoma-Patienten).
  • Personen, die einen Urinausleister haben (Urostoma-Patienten).
  • Die Personen müssen mit erstem Wohnsitz in Steinhagen gemeldet sein und in privaten Haushalten leben.

Wer erhält kein Windelgeld?

Personen, die in voll stationären Pflegeeinrichtungen oder in ähnlichen Versorgungsstrukturen leben, da die Einrichtungen die Kosten der Abfallentsorgung im Allgemeinen aus Beiträgen oder Entgelten der Bewohner/-innen finanzieren.

Ebenfalls kein Windelgeld erhalten Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II), nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (Grundsicherungsleistungen oder Sozialhilfe) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Die Abfallgebühren dieser Personen werden vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert, so dass keine finanziellen Nachteile bei der Entsorgung von Windeln bestehen, die durch ein Windelgeld ausgeglichen werden müssten.

Wie wird das Windelgeld beantragt?

Das Windelgeld ist hier im Bürgerportal online zu beantragen, oder als Papier-Formular zur Abholung im Rathaus erhältlich.

Verfahren:
Für den Online-Antrag ist ein sogenanntes Bürgerkonto (Servicekonto NRW) erforderlich. Sie müssen sich zuerst registrieren. Haben Sie bereits ein Konto? Dann können Sie den Online-Antrag starten (rechts oben) - Sie werden dann zum Login weitergeleitet.

  • Den Antrag auf Windelgeld für Kinder können die Erziehungsberechtigten stellen.
  • Inkontinenz-Patienten und Enterostoma-und Urostoma-Patienten können den Antrag selbst stellen oder durch Angehörige oder einen gerichtlich bestellten Betreuer stellen lassen.

Bitte bei der Beantragung von Windelgeld für Inkontinenz-Patienten/ Enterostoma-und Urostoma-Patienten beachten:

Dem Antrag ist ein aktuelles ärztliches Attest beizufügen, das die dauerhafte Erkrankung bestätigt. Alternativ kann die Kopie eines gültigen Rezeptes beigelegt werden, aus dem der Windelbezug bzw. der Materialbezug für Enterostoma- und Urostoma-Patienten hervorgeht.

Wie wird das Windelgeld ausgezahlt und in welcher Höhe?

Das Windelgeld wird für ein Kalenderjahr auf ein im Antrag angegebenes Konto als Einmalbetrag überwiesen. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung.

Die rechnerische Grundlage für das Windelgeld bildet die Jahresgebühr für eine 60-l-Restmülltonne. Das Windelgeld wird als 50-prozentige Ermäßigung gewährt.

Das Windelgeld beträgt im Kalenderjahr 27,00 €. Das ist ein Monatsbetrag von 2,25 €.

Gewährung von Windelgeld für Kinder

Das Windelgeld wird für das laufende Jahr ab dem Monat der Geburt bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt bzw. bis zu dem Monat im laufenden Jahr gewährt, in dem das Kind den 3. Geburtstag feiert.

  • Beispiel: wird das Kind am 15.02. geboren, so wird das Windelgeld für die Monate Februar bis Dezember gezahlt = 24,75 €.
  • Beispiel: Feiert das Kind am 21.5. den 3. Geburtstag, so wird das Windelgeld für die Monate Januar bis Mai gezahlt = 11,25 €.
  • Beispiel: ein zweijähriges Kind wird am 01.10. mit erstem Wohnsitz in Steinhagen angemeldet, so wird das Windelgeld für die Monate Oktober bis Dezember gezahlt = 6,75 €.

Gewährung von Windelgeld für Inkontinenz-Patienten/ Enterostoma-und Urostoma-Patienten

Das Windelgeld wird ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Erkrankung gezahlt - aber immer nur für ein Kalenderjahr.

  • Beispiel: sofern der Arzt attestiert, dass die Erkrankung schon vor oder seit dem 01.01. bestand, wird das Windelgeld für das volle Kalenderjahr ausbezahlt = 27,00 €.
  • Beispiel: sofern der Arzt das Vorliegen der Erkrankung ab Juli des laufenden Kalenderjahres attestiert, so wird ein Windelgeld für die Monate Juli - Dezember gezahlt = 13,50 €.
  • Beispiel: wird ein Rezept am 10.02. des laufenden Kalenderjahres ausgestellt, so wird das Windelgeld für die Monate Februar - Dezember gezahlt = 24,75 €.
  • Beispiel: ein Inkontinenz-Patient meldet sich am 01.10. mit erstem Wohnsitz in Steinhagen an, so wird das Windelgeld für die Monate Oktober bis Dezember gezahlt = 6,75 €.

Maßgeblich bei der Zahlung von Windelgeld ist also nicht das Datum im Antragsformular, sondern:

  • der Geburtstag eines Kindes,
  • der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Erkrankung oder
  • der Anmeldetag mit dem ersten Wohnsitz in Steinhagen.

Daher hat der Antragsteller auch keine finanziellen Nachteile bei einem Antrag, der später im laufenden Jahr gestellt wurde.

Der Antrag wir online gestellt oder er ist schriftlich (Vordruck) im Rathaus abzugeben oder an die Gemeinde Steinhagen, Am Pulverbach 25, 33803 Steinhagen zu schicken.

Muss ein neuer Antrag im Folgejahr gestellt werden?

Nein.

Das Windelgeld wird auch im Folgejahr gewährt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Zu diesem Zweck überprüft die Gemeinde Steinhagen zum Ende des laufenden Kalenderjahres jeden alten Antrag. Sollte auch im Folgejahr Windelgeld ausgezahlt werden, erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin wieder einen Bewilligungsbescheid. Der Antragsteller/ die Antragstellerin muss nichts weiter veranlassen.

Grundsätzlich kann Windelgeld nur ausgezahlt werden, sofern der Rat der Gemeinde Steinhagen die finanziellen Mittel dafür bereit stellt. Diese Entscheidung trifft der Rat jedes Jahr erneut mit der Aufstellung des Gemeindehaushaltes.

 

Amt für Generationen, Arbeit, Soziales und Integration

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