Schülerfahrkosten

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Schülerfahrkosten

Beschreibung

Die Gemeinde Steinhagen ist Schulträgerin der Grundschulen Amshausen, Brockhagen, Steinhagen und Laukshof und der Realschule Steinhagen sowie des Steinhagener Gymnasiums und übernimmt aufgrund der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen die Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule.

Dies geschieht vorrangig durch die Ausgabe von Monatstickets für den öffentlichen Personennahverkehr.

Die Gültigkeit der Tickets für die Grundschülerinnen und Grundschüler ist räumlich und zeitlich beschränkt, d.h. nur zwischen nächstgelegener Haltestelle und Schule und nur an Schultagen Montag bis Freitag bis 19:00 Uhr, Samstag bis 15:00 Uhr. In den Ferien sind die Schulwegtickets nicht gültig.

Die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen erhalten ein SchülerTicket Westfalen. Dieses Ticket ist im gesamten Gebiet des WestfalenTarifs, 365 Tage im Jahr und rund um die Uhr gültig und kann für alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs flexibel genutzt werden. Alle Infos zum WestfalenTarif-Gebiet inkl. Fahrplanauskunft sind unter www.TeutoOWL.de zu finden.

In Ausnahmefällen kann für die Benutzung von Privatfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 € pro Kilometer gezahlt werden. Ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr kann dann nicht zusätzlich ausgegeben werden.

Die Wegstreckenentschädigung staffelt sich wie folgt:

- Benutzung eines Pkw: 0,13 €/km
- Benutzung eines sonstigen Kfz (Roller, Moped): 0,05 €/km
- Benutzung eines Fahrrades: 0,03 €/km

Bei Fahrgemeinschaften erhalten Sie für die Mitnahme von weiteren Schülerinnen und Schülern zusätzlich 0,03 €/km für jeden mitgenommenen Schüler.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Aktuell wird allen Schülerinnen und Schülern aufgrund eines Beschlusses des Rates der Gemeinde Steinhagen ein Schulwegticket bzw. ein SchülerTicket Westfalen unabhängig von den in der Schülerfahrkostenverordnung festgelegten Entfernungsgrenzen auf Antrag gewährt.

Nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht nur dann ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn der kürzeste Weg zwischen Wohnung und der nächstgelegenen Schule folgende Entfernungsgrenzen überschreitet:

  • Primarstufe (Klassen 1 bis 4)            mehr als 2,0 km
  • Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10)   mehr als 3,5 km
  • Sekundarstufe II (Klassen 11 – 13)   mehr als 5,0 km

Die Schulwege werden individuell ausgemessen. Es gilt der fußläufige Weg zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform.

Wie erhalte ich das Schulwegticket?
Das Antragsformular erhalten Sie im Schulsekretariat oder hier auf der Internetseite als Download. Den vollständig ausgefüllten Antrag geben Sie bitte im Sekretariat Ihrer Schule ab.

Die Schulwegtickets werden von der Gemeinde bei der OWL-Verkehr bestellt und über das Sekretariat der Schule ausgehändigt. Bitte beachten Sie, dass die Tickets für das komplette Schuljahr ausgegeben werden. Schulwegtickets können bei Verlust nicht ersetzt werden. Nur für SchülerTickets Westfalen können Ersatztickets ausgestellt werden. Informationen dazu finden Sie unter www.TeutoOWL.de.

Wie erhalte ich die Wegstreckenentschädigung?
Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie im Schulsekretariat oder hier auf der Internetseite als Download. Den vollständig ausgefüllten Antrag geben Sie bitte im Schulsekretariat ab. Die Prüfung des Antrages erfolgt dann durch das Amt für Schulen, Jugend, Sport und Kultur der Gemeinde Steinhagen.

Die Wegstreckenentschädigung ist für ein abgelaufenes Schuljahr bis zum 31.10. des Jahres zu beantragen. Beispiel: Das Ende des Schuljahres 2022/2023 ist der 31.07.2023. Der Antrag muss dann spätestens am 31.10.2023 im Rathaus bzw. Schulsekretariat eingegangen sein.

Fahrkostenübernahme beim Schülerbetriebspraktikum
Praktikumsbetriebe sollen so ausgewählt werden, dass sie vom Wohnsitz aus zumutbar erreicht werden können. Für die Übernahme entstehender Fahrkosten findet die Schülerfahrkostenverordnung Anwendung.

Das bedeutet, es gelten die gleichen Entfernungsgrenzen wie beim Schulbesuch. Fahrkosten werden nur bis zu einer Entfernung von 35 km zwischen Schule und Praktikumsbetrieb erstattet. Die Tickets hierfür kauft der Schüler/die Schülerin selbst. Die Kosten werden nachträglich erstattet. Ist die Schülerin oder der Schüler bereits im Besitz eines SchülerTickets Westfalen, ist dies zu nutzen bzw. durch ein Anschlussticket zu erweitern. Der monatliche Höchstbetrag der Kostenübernahme beträgt 100,00 €. Hierüber hinaus entstehende Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.

Das Antragsformular erhalten Sie im Schulsekretariat. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die genutzten Fahrscheine bei. Ohne diese Nachweise kann keine Erstattung der Kosten erfolgen.

Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall ausführlich beraten, damit Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen, die nicht erstattet werden können.

Amt für Schulen, Jugend, Sport und Kultur

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