Bauantrag/Bauvoranfrage

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Bauantrag/Bauvoranfrage

Beschreibung

Was ist baugenehmigungspflichtig?

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtung bedürfen einer Baugenehmigung. Ausnahmen sind in der Bauordnung NRW geregelt. Die Gemeinde Steinhagen selbst ist keine Baugenehmigungsbehörde. Der Kreis Gütersloh, Herzebrocker Str. 140, 33334 Gütersloh, als Untere Bauaufsichtsbehörde ist als Baugenehmigungsbehörde für die Gemeinde Steinhagen zuständig.

Die Gemeinde Steinhagen wird jedoch durch die Abgabe einer bauplanungsrechtlichen Stellungnahme gegenüber der Genehmigungsbehörde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Daher ist es sinnvoll, vor Bauantragstellung die bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten mit uns zu erörtern.

Wir empfehlen eine vorherige telefonische Terminvereinbarung, damit ausreichend Zeit für ein ungestörtes Beratungsgespräch zur Verfügung steht. Sofern es bereits Unterlagen (Pläne, Skizzen u.ä.) gibt, sollten Sie diese mitbringen.

Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) beim Kreis Gütersloh, Untere Bauaufsichtsbehörde, Herzebrocker Str. 140, 33334 Gütersloh (Postanschrift: Kreis Gütersloh, 33324 Gütersloh) zu stellen.

Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Antrag auf Vorbescheid, eine sogenannte Bauvoranfrage gestellt werden. Der Vorbescheid beinhaltet eine rechtsverbindliche Auskunft darüber, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig oder genehmigungsfähig ist. Er erklärt unmissverständlich wichtige Fragen vor Erwerb oder Teilung eines Grundstückes und vor der Erarbeitung des endgültigen Entwurfes. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre und kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Was bedarf keiner Baugenehmigung?

Vorhaben gemäß § 62 BauO NRW
Sie sind in über 50 Punkten in § 62 BauO NRW aufgeführt. Es handelt sich insbesondere um kleine oder um unbedeutende bauliche Anlagen, wie z.B. Nebenanlagen bis zu 30 cbm brutto Rauminhalt, Einfriedungen an Nachbargrenzen bis zu 2,00 m Höhe über der Geländeoberfläche, Fahnenmasten und vieles mehr.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Oft stehen örtliche Satzungen, wie ein Bebauungsplan, Gestaltungssatzungen oder das Nachbarschaftsrecht einem Vorhaben entgegen.

Vorhaben gemäß § 63 BauO NRW
Es handelt sich um genehmigungsfreie Wohngebäude in rechtskräftigen Bebauungsplangebieten für die ein Freistellungsverfahren bei der Gemeinde erforderlich ist oder auf Wunsch eine vereinfachte Genehmigung erteilt werden kann.

Genehmigungsfrei sind:

  • Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (der Fußboden des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes liegt weniger als 22,00 m über Gelände).
  • Zu diesen Gebäuden gehörende Garagen, die kleiner sind als 1000 qm.
  • Zu diesen Gebäuden gehörende Nebengebäude und Nebenanlagen.

Voraussetzung zur Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ist es, dass die Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ausgeführt werden, den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.

Zu beachten ist, dass bei der Gemeinde vollständige Bauvorlagen (in einfacher Ausfertigung) einzureichen sind. Den Unterlagen ist eine Erklärung des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Mit den Bauarbeiten darf erst einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, es sei denn, sie teilt dem Bauherrn vorher mit (Bescheinigung auf Antrag gegen 50,00 € Verwaltungsgebühr), dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Der Bauherr kann aber auch beantragen, dass anstelle des Freistellungsverfahrens ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für sein Bauvorhaben durchgeführt wird.

Onlinedienstleistungen

Icon Legende

  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson