Parkverstöße

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Bezeichnung

Parkverstöße

Beschreibung

Eine Verwarnung ist eine Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 56 ff des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Sie kann mit oder ohne Erhebung eines Verwarnungsgeldes verbunden sein. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Die schriftliche Verwarnung, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, ist fast immer mit einer Zahlungsaufforderung zwischen 5 und 35 EUR verbunden.

Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs bei abwesendem Halter bzw. Fahrer können durch einen Hinweiszettel kenntlich gemacht werden, der am Fahrzeug angebracht wird - die schriftliche Verwarnung folgt in der Regel auf dem Postweg. Umgangssprachlich werden diese Hinweiszettel auch "Knöllchen" genannt.

Lehnt der Betroffene eine Verwarnung ab oder zahlt er den Betrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines förmlichen Bußgeldverfahrens entschieden. Es wird dann in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, der zusätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden ist. Bei Halt- und Parkverstößen (im ruhenden Verkehr), bei denen der Fahrzeugführer (Täter) nicht ermittelt werden kann, besteht auch eine Kostentragungspflicht für den Kfz-Halter nach § 25 a StVG (Halterhaftung). Mit der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen.

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