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Vergnügungssteuer
In der Gemeinde Steinhagen werden folgende Vergnügungen (Veranstaltungen) besteuert:
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen;
4. Ausspielungen von Geld, Gegenständen oder geldwerten Vorteilen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
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Kontakt
Amt für Personal, Organisation und FinanzenAm Pulverbach 25,
33803 Steinhagen
E-Mail: info@steinhagen.de
Ansprechpartner
Tel.: 05204 997-221
Gebühren
Die Gebühren entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Steinhagen im Download-Bereich dieser Seite.
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In der Gemeinde Steinhagen werden folgende Vergnügungen (Veranstaltungen) besteuert:
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen;
4. Ausspielungen von Geld, Gegenständen oder geldwerten Vorteilen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
Herr
Thorsten
Studt
221