Gestattung nach § 12 GastG
Gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlaß unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Besondere Anlässe können z .B. Volksfeste, Geschäftseröffnungen, Vereinsfeste oder Sportveranstaltungen sein. Wenn auf diesen Veranstaltungen alkoholische Getränke gegen Bezahlung abgegeben werden, muss hierfür eine Gestattung beantragt werden.
Ansprechpartner
Tel.: 05204 997-117
Gebühren
- 50,00 €
- 25,00 € für ortsansässige Vereine oder karitative Einrichtungen
Unterlagen
- Antrag (im Download-Bereich dieser Seite)
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