Gestattung nach § 12 GastG

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Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Gestattung nach § 12 GastG

Beschreibung

Gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlaß unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Besondere Anlässe können z .B. Volksfeste, Geschäftseröffnungen, Vereinsfeste oder Sportveranstaltungen sein. Wenn auf diesen Veranstaltungen alkoholische Getränke gegen Bezahlung abgegeben werden, muss hierfür eine Gestattung beantragt werden.

  • Antrag (im Download-Bereich dieser Seite)
Ordnungs- und Umweltamt
  • 50,00 €
  • 25,00 € für ortsansässige Vereine oder karitative Einrichtungen

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