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Führerschein

Beschreibung

Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen Führerschein in der Bürgerberatung umzutauschen.

Eine Pflicht zum Umtausch besteht nur bei Führerscheinen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie der unten stehenden Tabelle entnehmen.

 

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

 

 

I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

 

 

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19.Januar 2026

2002 bis 2004

19. Janaur 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033


Bei Umtausch oder Verlust/Diebstahls des Führerscheins wird der neue Führerschein direkt an Sie geschickt. Dies setzt voraus, dass Sie bei einem Umtausch Ihren alten Führerschein direkt bei der Antragstellung abgeben oder entwertet ausgehändigt bekommen.

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.
Die Ablauffrist von 15 Jahren ist im EU-Kartenführerschein eingedruckt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Kreises Gütersloh

Für diese Dienstleistung benötigen Sie einen Termin in der Bürgerberatung.
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  • Personalausweis oder Reispass

Bürgerberatung

  • Ausstellung eines neuen Führerscheins wegen Umtausch/Umstellung:30,30 €
  • Ausstellung eines neuen Führerscheins wegen Verlust/Diebstahl: 46,30 €

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