Feuerwerk

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Bezeichnung

Feuerwerk

Beschreibung

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, also Feuerwerk, ist grundsätzlich verboten. Maßgeblich sind das Sprengstoffgesetz (SprengG), die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sowie das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW).

Feuerwerk der Kategorie 2 dürfen  in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember  nur von folgenden Personengruppen verwendet (abgebrannt) werden:

  • Inhaber/innen einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG
  • Inhaber/innen eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
  • Inhaber/innen einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 SprengV

Inhaber/innen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem SprengG haben ein beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2 in der Zeit von 02. Januar bis 30. Dezember, der Kategorien 3,4 P2, T1 oder T2 ganzjährig dem Ordnungs- und Umweltamt der Gemeinde Steinhagen zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Am 31. Dezember und 01. Januar eines Jahres darf Feuerwerk der Kategorie 2 auch von volljährigen Personen abgebrannt werden.

In der übrigen Zeit benötigen volljährige Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis  oder eines Befähigungsscheines nach dem SprengG sind, eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengG.

Eine solche Ausnahmegenehmigung ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars vier Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks beim Ordnungs- und Umweltamt der Gemeinde Steinhagen zu beantragen.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nur dann erteilt, wenn ein besonderer Anlass vorliegt:

  • Verlobungen, Hochzeiten und Polterabende sowie Jubiläen
  • Runde Geburtstage und 18. Geburtstage
  • Firmeneröffnungen und -jubiläen
  • Besondere Veranstaltungen und Jubiläen örtlicher Vereine

Die Ausnahmegenehmigung ist mindestens mit folgenden Auflagen verbunden:

  1. Es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände mit reiner Knallwirkung, z.B. Kanonen-/Donnerschläge, Pfeifer oder Chinaböller, verwendet werden.
     
  2. Es dürfen keine Restbestände von freiverkäuflichem Silvesterfeuerwerk (erhältlich vom 29. bis 31.12. eines Jahres) verwendet werden.
     
  3.  Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
     
  4. Die Dauer des Feuerwerks wird auf 10 Minuten beschränkt.
     
  5. Die pyrotechnischen Gegenstände dürfen eine Steighöhe von 50 Metern nicht überschreiten.
     
  6. Anwohner/innen sowie Halter/innen von Tieren (Höfe, Ställe, etc.) in einem Umkreis von 250 Metern um den Abbrennplatz sind rechtzeitig in geeigneter Weise (z.B. durch Briefkasteneinwurf von Handzetteln) zu informieren.
     
  7. Die durch das Abbrennen des Feuerwerks entstandenen Verunreinigungen im unmittelbaren Umkreis um den Abbrennplatz sind unverzüglich zu beseitigen.
     
  8. Der öffentliche Straßenverkehr darf nicht beeinträchtigt werden.
     
  9. Am Abbrennplatz sind ausreichend Löschmittel (z.B. Feuerlöscher, Wassereimer oder Wasserschlauch) bereitzuhalten.
     
  10. Der Abbrennplatz ist deutlich gekennzeichnet abzusperren (z.B. mit Flatterband).

Die Ausnahmegenehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann im Einzelfall durch weitere Auflagen ergänzt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Der Ordnungsbehörde muss jederzeit Zugang zum Abbrennplatz gewährt werden.

Nur durch Vorlage der schriftlichen Genehmigung kann ein Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen erfolgen.

Nach § 11 LImschG NRW muss das Feuerwerk spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

vom 01.11. bis Beginn der MESZ*               um 22.00 Uhr
mit Beginn der MESZ* bis 30.04.                 um 22.30 Uhr
vom 01.05. bis zum 31.07.                           um 23.00 Uhr
vom 01.08. bis 31.10.                                   um 22.30 Uhr

*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit


Es ist auch möglich, einen Pyrotechniker mit der Durchführung eines Feuerwerkes zu beauftragen. Dieser ist aufgrund seiner Fachkunde berechtigt, eine Anzeige gem. § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz über das Verwenden von pyrotechnischen Effekten zu erstatten und übernimmt auch die organisatorische Abwicklung. Durch den Pyrotechniker können auch Feuerwerkskategorien der Klassen 3 und 4 verwendet werden.

Verfahren:
Für den Online-Antrag ist ein sogenanntes Bürgerkonto (Servicekonto NRW) erforderlich. Sie müssen sich zuerst registrieren. Haben Sie bereits ein Konto? Dann können Sie den Online-Antrag starten (rechts oben) - Sie werden dann zum Login weitergeleitet.

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
  • Auflistung der pyrotechnischen Gegenstände, dessen Erwerb beabsichtigt wird (Anlage2)
  • Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen versichert ist
  • Lageplan oder Luftbildausdruck vom Abbrennplatz
  • schriftliche Einverständnis des Grundstückeigentümers, sofern Antragsteller/in nicht selbst

Ordnungs- und Umweltamt

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 70,- Euro erhoben.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson